BÜRGERBEWEGUNG - Große Landstadt Fichtelgebirge

BÜRGERBEWEGUNG - Große Landstadt Fichtelgebirge

Vereinssatzung (Entwurf)

Große Landstadt Fichtelgebirge e.V.

Überparteiliche Wählervereinigung

§ 1 Name, Zweck und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Große Landstadt Fichtelgebirge e.V.“ Er ist eine überparteiliche Wählervereinigung. Die Kurzbezeichnung lautet “GLF“.
  2. Die GLF will die Ortschaften des Fichtelgebirges in einem neuen politischen Rahmen mit den politischen Wirkmöglichkeiten einer Großstadt vereinen und dabei den Reiz, die Vorteile und die Lebensqualität des ländlichen Raums und die Besonderheiten seiner Ortschaften bewahren und weiter entwickeln. Die regionalen Strukturen sollen handlungsfähiger werden, die überregionalen Belange kraftvoller zur Geltung kommen. Erreicht werden soll das durch einen gemeinsamen Oberbürgermeister und einen gemeinsamen Stadtrat der Großen Landstadt Fichtelgebirge. Überwunden werden soll damit die problematische Zerstückelung des Fichtelgebirges auf vier Landkreise und zwei Regierungsbezirke.
    Das Motto ist: Behinderungen abschaffen, Kräfte bündeln, Stärken entfalten.
  3. Um diese Ziele zu erreichen wird die Wählervereinigung zur Kommunalwahl eigene Kandidaten für die Gemeinden, Städte und Landkreise des Fichtelgebirgsraums aufstellen. Die GLF und ihre Mandatsträger üben ihre Tätigkeit überparteilich, nach demokratischen und humanitären Grundsätzen und auf der Grundlage des Grundgesetzes zum Wohle der Bürger aus.
  4. Die GLF hat ihren Sitz in Höchstädt.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der GLF kann jede natürliche und juristische Person, sowie jede Vereinigung werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
    b) Ausschluss, der vom erweiterten Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden muss.
    c) Tod
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder die Ordnung des Vereins verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt.
  5. Gegen den Beschluss nach Absatz (3) Buchstabe b) stehen den Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
  6. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von den bestehenden Forderungen des Vereins. Wer ausscheidet hat auch keinen Anspruch gegen das Vermögen des Vereins und auf Rückzahlung gezahlter Beiträge.
  7. Die Informationen an und zwischen den Mitgliedern werden per E-Mail ausgetauscht. Es obliegt der Verantwortung jedes Mitglieds, dem Verein eine funktionsfähige und regelmäßig überprüfte E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 § 3 Mittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch
    a) Mitgliedsbeiträge,
    b) Spenden,
    c) Sonderbeiträge,
    d) Mandatsträgerabführungen und
    e) Darlehen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres im Lastschriftverfahren eingezogen.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung geregelt.
  4. Bei Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres dem Verein beitreten, wird für den Zeitraum des Geschäftsjahres der volle Jahresbeitrag erhoben.
  5. Spenden dürfen in Höhe und Form der Zuwendung nur angenommen werden, wenn diese den gesetzlichen Vorgaben für Spenden an Wählervereinigungen genügen.
  6. Sonderbeiträge zur Finanzierung von Ausgaben zur Wahlwerbung können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Listenkandidatinnen und Kandidaten erhoben werden. Die Regeln zur Bestimmung dieser Sonderbeiträge werden in der Beitragsordnung niedergelegt. Auf der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.
  7. Von Mandatsträgern, die über eine GLF-Liste gewählt wurden, können Abführungen an den Verein erhoben werden, soweit sie in Gremien von Gebietskörperschaften oder Verwaltungs- oder Aufsichtsräten von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung gewählt sind und von diesen Organisationen Sitzungsgelder und/oder Pauschalzahlungen oder Vergütungen als Aufwandsentschädigung erhalten. Die Regeln zur Bestimmung der Höhe dieser Abführungen auf die Aufwandsentschädigungen werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergelegt. Gewählte Vertreter/innen der GLF stimmen zu, dass die Höhe dieser Zahlungen durch die ausschüttenden Organisationen direkt an die GLF gemeldet werden dürfen und die Abführungen nach erfolgter Auszahlung per Lastschrift eingezogen werden dürfen.
  8. Darlehen bedürfen zu ihrer Aufnahme eines Beschlusses des erweiterten Vorstands (§ 4, Buchstabe c)
  9. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Dabei ist er an die für Wählervereinigungen geltenden gesetzlichen Regelungen gebunden.

 § 4 Organe

Organe des Vereins  sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Erweiterte Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand per E-Mail unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs.1 und 2 aufgenommenen Mitgliedern des Vereins zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:
    a) die Beschlussfassungen über das Projekt „Große Landstadt Fichtelgebirge“ und das Programm zur Erreichung dieses Ziels,
    b) die Beschlussfassungen zu allen das Interesse des Vereins berührenden Angelegenheiten der Kommunalpolitik,
    c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen,
    d) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes,
    e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    f) die Bestätigung der aus den einzelnen Kommunen vorgeschlagenen Beiräte,
    g) die Entscheidung in allen Fällen, für die nach Satzung keine andere Zuständigkeit besteht,
    h) die Durchführung von Wahlen und Beschlussfassungen, wobei folgendes gilt:
    i) Für Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und zwei Beisitzer.
    ii) Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
    iii) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, dass eine juristische Person oder Vereinigung entsprechend der Beitragshöhe auch mehrere Stimmen in der Mitgliederversammlung erhält. (z.B. der Ortsverband einer Partei, ein Interessenverband, oder eine sonstige Organisation mit Interesse an einem starken Fichtelgebirge). In diesem Fall ist vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung durch die juristische Person eine entsprechende Anzahl vorher vereinbarter persönlicher Vertreter/innen verbindlich zu benennen. Diese Vertreter können dabei entweder namentlich benannt sein oder an eine öffentlich bekannte und nachvollziehbare Funktion in der Organisation gekoppelt sein (z.B. Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, usw.). Eine Vertretung dieser vorher benannten Vertreter durch andere Personen kann nicht erfolgen.
    Sollte ein Funktionsträger einer Organisation gleichzeitig auch persönliches Mitglied der GLF sein oder Funktionsträgerschaften in mehreren Organisationen innehaben, dann hat er trotzdem nur eine Stimme.
    iv) Über jeden Antrag ist ein Beschluss herbeizuführen. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die den Kassenbericht prüfen. Sie werden in offener Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach eigenem freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung und dem Versammlungstermin der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über Entlastung des Vorstandes entscheidet, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis zu berichten.
  4. Auf begründeten schriftlichen, oder per E-Mail eingereichten Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die dann die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese ergänzte Tagesordnung ist spätestens drei Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Entscheidung zur Behandlung und zur eventuellen Beschlussfassung der Angelegenheiten erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls anzufertigen. Niederschriften, Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, Jahresabrechnungen und Berichte der Kassenprüfer sind aufzubewahren.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) Dem/der Vorsitzenden,
    b) Dem/der Stellvertreter/in,
    c) Dem/der Schriftführer/in,
    d) Dem/der Schatzmeister/in.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden nur wahrnimmt, wenn dieser verhindert ist.
  3. Der Vorstand hat alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung des Vereins zusammenhängenden Handlungen durchzuführen, insbesondere die Beschlüsse, die ihm von der Mitgliederversammlung und vom erweiterten Vorstand aufgegeben wurden. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die von der Mitgliederversammlung an den erweiterten Vorstand delegierten Beschlüsse gebunden.
  4. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des/der Vorsitzenden und seines/er Stellvertreters/in.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Neuwahl erfolgt in der Versammlung zum Ablauf der Amtszeit. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein in Versammlungen, in der Öffentlichkeit und, soweit in dieser Satzung nicht anders vereinbart, gegenüber Dritten und der Presse. Sie leiten die Sitzungen der Organe.
  7. Für die Öffentlichkeitsarbeit ist im Allgemeinen der/die Schriftführer/in zuständig.
  8. Der/die Schatzmeister/in ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er/sie hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung, mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  10. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes während der laufenden Amtszeit dadurch abberufen, dass sie mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt. Der Antrag muss auf der mit der Einladung verschickten Tagesordnung gestanden haben.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
  12. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  13. Der Vorstand kann bis zu zwei gleichberechtigte Geschäftsführer/innen bestellen. Ihnen obliegt die Erledigung laufender Vereinsgeschäfte.

§ 7 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern und aus Mitgliedern zusammen, die den einzelnen Kommunen des Fichtelgebirges angehören (Beiräte). Für jede Fichtelgebirgskommune sind ein Beirat und ein Stellvertreter vorzusehen. Sobald in dieser Kommune die Anzahl der Vereinsmitglieder die Anzahl der zur Kommunalwahl zu stellenden Listenkandidaten erreicht oder überschreitet ist der Beirat stimmberechtigt. Solange das noch nicht der Fall ist, ist der Beirat aus dieser Kommune noch nicht stimmberechtigt. Wer von den Mitgliedern aus einer Kommune Beirat oder Stellvertreter ist, bestimmen die Mitglieder aus dieser Kommune einvernehmlich.
    Die regionale Zusammensetzung des erweiterten Vorstands soll sicherstellen, dass stets die Belange aller Fichtelgebirgskommunen im Blick gehalten werden.
  2. Beiräte und Stellvertreter für die einzelnen Fichtelgebirgskommunen werden auf der Mitgliederversammlung aus den Reihen der diesen Kommunen angehörigen Mitglieder vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung im Turnus der Vorstandswahlen in offener Abstimmung bestätigt.
    Nach Aufstellung der Listenkandidaten für Kommunalwahlen sollten bevorzugt die jeweiligen Spitzenkandidaten als stimmberechtigte Mitglieder in den erweiterten Vorstand entsandt werden. Es obliegt den Vereinsmitgliedern der einzelnen Kommunen, der Mitgliederversammlung bei entsprechendem Anlass eine Umbesetzung des erweiterten Vorstands vorzuschlagen. Vorschläge für einen Beirat einer einzelnen Kommune können von den zugehörigen Mitgliedern auch in eigener Zuständigkeit durch Wahl ermittelt werden. Jede Neu- oder Umbesetzung oder Abberufungen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sollte ein Vorschlag keine Mehrheit der Mitgliederversammlung finden, dann ist aus der Kommune eine andere Person als Beirat vorzuschlagen. Andernfalls bleibt die Stelle unbesetzt.
  3. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Beiräte über alle Belange, die von der Mitgliederversammlung an den erweiterten Vorstand delegiert wurden.
  4. Die Mitgliederversammlung legt fest, welche Entscheidungsbefugnisse sie dem erweiterten Vorstand überträgt. Dazu zählen insbesondere auch operative, mit finanziellen Verpflichtungen verbundene Handlungen, die die durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Wertgrenzen für den Vorstand übersteigen.
  5. Beschlüsse des erweiterten Vorstands können auf Sitzungen des erweiterten Vorstands oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Stellvertreter, die nicht stimmberechtigt sind, können beratend mitwirken und sollen regelmäßig an Sitzungen des erweiterten Vorstands teilnehmen, um im Vertretungsfall auf aktuellem Stand zu sein. Sie sind vortragsberechtigt. Triftige Argumente von ihnen sollen in den Beschlussvorschlägen berücksichtigt werden.
  6. Zu Sitzungen des erweiterten Vorstands muss mindestens eine Woche vor dem Termin per E-Mail eingeladen werden. Dabei sind auch die Stellvertreter einzuladen.
  7. Beschlüsse auf seinen Sitzungen kommen mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Beiräte zustande.
  8. Im Umlaufverfahren getroffene Beschlüsse erfordern keine Ladungsfrist. Sie kommen durch protokollierte fernmündliche oder per E-Mail durchgeführte namentliche Abstimmung zustande. Stellvertreter sind über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen in gleicher Weise, wie stimmberechtigte Beiräte zu informieren. So gefasste Beschlüsse erfordern die Mehrheit aller stimmberechtigten Beiräte und sind gültig, sobald das Beschlussprotokoll den Beteiligten mindestens 48 Stunden per E-Mail zugestellt wurde und dem Protokoll in dieser Zeitspanne nicht widersprochen wurde. Widersprüche gegen einen im Umlaufverfahren gefassten Beschluss sind zu diesem Zweck innerhalb der 48-Stunden Einspruchsfrist per E-Mail an alle Beiräte und deren Stellvertreter zu versenden.

§ 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

Die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen wird durch eine von der Mitgliederversammlung  beschlossene Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden vom Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert.
  2. Dazu bestellt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Datenschutzbeauftragte/n, die/der als stimmberechtige/r Beirätin/rat im erweiterten Vorstand den Verein bei Datenschutzfragen vertritt.
  3. Details zum Datenschutz regelt eine dazu von der Mitgliederversammlung beschlossene Datenschutzordnung.

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung erfordern den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann mit den Stimmen von drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer eigenen zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Tagesordnungspunkt über die Auflösung des Vereins muss in der Einladung mitgeteilt werden und die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, welche die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  4. Nach der Auflösung etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die dabei zu bedenkende(n) gemeinnützige(n) Organisation(en) ist/sind (mit den jeweiligen Anteilen) in der Auflösungsversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder festzulegen.
  5. Vor einer Beschlussfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstands ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 13 Schlussbestimmungen

a) Bei Unwirksamkeit von Teilen der Satzung bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.
b) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
c) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber Gläubigern nur das Vermögen des Vereins.
d) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung

am _____________________,

in _____________________________________________________ beschlossen.

 

 

Name, Vorname:                                           Datum:                                   Unterschrift:

 

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Eintrag im Vereinsregister am:    ______________________

 

 

 

 

Entwurf:

15.11.2018   Bernd Leutheußer

Überarbeitungen:

24.11.2018   Alexander Fuchs, Bernd Leutheußer, Matthias Popp

26.11.2018   Matthias Popp

22.12.2018   Matthias Popp

10.01.2019   Ewald Bauer

11.01.2019   Matthias Popp

14.01.2019   Ewald Bauer, Alexander Fuchs, Dieter Herold, Sigrid Reul-Herold, Matthias Popp

16.01.2019   Matthias Popp: Formatierung vereinheitlicht und Korrekturhistorie entfernt

24.01.2019   Notar Dr. Rainer Spanhel, Bernd Leutheußer, Matthias Popp

27.01.2019   Notar Dr. Rainer Spanhel, Matthias Popp

31.01.2019   Matthias Popp nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Bernd Herpich vom Amtsgericht Hof

08.02.2019   Bernd Leutheußer, Alexander Fuchs, Ewald Bauer, Dieter Herold, Sigrid Reul-Herold, Matthias Popp

10.02.2019   Matthias Popp